Beihilfe
19 — 08 — 21Da Beamte nicht krankenversicherungspflichtig sind, haben sie gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung in Form von Beihilfen zu den Krankheitskosten. Sie soll dazu dienen, die Eigenvorsorge zu unterstützen und auch Kinder und Ehepartner sind unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls beihilfeberechtigt. Grundsätzlich ist die Beihilfe in etwa vergleichbar mit dem Zuschuss der Arbeitgeber für die gesetzliche Krankenversicherung und bemisst sich an der Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der beihilfefähigen Aufwendungen. Wie hoch dieser Prozentsatz genau ausfällt, ist in der jeweiligen Beihilfeverordnung der Bundesländer geregelt. In Deutschland haben die einzelnen Bundesländer und der Bund eigene Beihilfeverordnungen, weshalb es kein einheitliches Beihilferecht gibt. Für die nicht durch die Beihilfe gedeckten Krankheitskosten gibt es seitens der Krankenversicherung besondere Prozenttarife, um diese zu decken.
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