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Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

19 — 08 — 21

Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich um jenen Betrag des Bruttojahreseinkommens, bis zu dem Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Dieser Beitrag bemisst sich an dem entsprechenden prozentualen Beitragssatz des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens und wird jährlich vom Arbeitsministerium festgelegt. Liegt das Bruttojahreseinkommen über der BBG, ist dies für die Beitragsberechnung nicht weiter relevant. Die Beitragsbemessunsgrenze ist aber auch für die private Krankenversicherung von Bedeutung, denn sowohl Basistarife als auch Standardtarife werden nach der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Außerdem richtet sich nach der BBG auch der maximale Zuschuss, den privatversicherte Angestellte von ihren Arbeitgebern erhalten: Steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, so müssen die Arbeitgeber auch mehr zu den Beiträgen der privaten Krankenversicherungen zuschießen.

 

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